Allgemeine Geschäftsbedingungen Fink & Bliese GmbH
Allgemein
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch bei vorbehaltloser Ausführung der Lieferung an den Auftraggeber trotz Kenntnis entgegenstehender Bedingungen. Alle Vereinbarungen, die getroffen sind, sind schriftlich niedergelegt.
Angebote
Bestellungen, die Angebote im Sinne des § 145 BGB sind, können wir innerhalb zwei Wochen nach Eingang annehmen. Unsere Angebote sind freibleibend. Haben wir Kostenanschläge auf Veranlassung des Auftraggebers erstellt, so ist diese Leistung vergütungspflichtig. Für erstellte Kostenanschläge übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit.
Aufträge für Instandsetzung/Reparaturen
Der Umfang der jeweiligen Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen für den Vertragsgegenstand ist vom Auftraggeber festzulegen. Die Art der Durchführung der Reparaturen bestimmt Fink & Bliese. Statt Originalersatzteile können andere, technisch gleichwertige, bei der Reparatur verwandt werden. Ist der vorgegebene Umfang des Auftraggebers nicht zu erbringen, legt Fink & Bliese den Umfang der durchzuführenden Reparaturarbeiten nach Rücksprache mit dem Auftraggeber fest. Soweit sich während der Bearbeitung herausstellt, dass die Durchführung der Reparaturarbeiten unwirtschaftlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hiervon verständigen, um eine definitive Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen. Entscheidet sich der Auftraggeber dazu, den Auftrag wegen seiner Unwirtschaftlichkeit nicht durchführen zu lassen und kündigt den Auftraggeber deshalb den Auftrag, hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Liegt der Reparatur ein Kostenvoranschlag von Fink & Bliese zugrunde, entsteht eine Anzeigepflicht erst bei überschreitung des Anschlages um mehr als 10 %.
Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich für Lieferungen und Leistungen ab Betrieb des Auftragnehmers ausschließlich Porto, Fracht und Verpackung. Soweit die Verpackung des Auftragnehmer beigestellt wird, werden lediglich die Kosten für die Verpackung als Selbstkosten berechnet. Die jeweilige Mehrwertsteuer ist unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Fink & Bliese ist berechtigt, auf Lieferungen und Leistungen eine angemessene Vorauszahlung auf den Kaufpreis / Werklohn zu fordern. Kommt der Auftraggeber dieser Zahlungsforderung nicht nach, ist Fink & Bliese berechtigt, eine Nachfrist zu setzen und danach vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Für Vertragsgegenstände, die im Tausch geliefert werden, ist der vereinbarte Preis davon abhängig, dass die Tauschgegenstände instandsetzungsfähig, insbesondere bruch- und rissfrei sind; nicht instandsetzungsfähige Teile werden zu unseren Listenpreisen nachberechnet. Desgleichen werden die nicht gelieferten Tauschteile nach Fristsetzung zur Lieferung mit Listenpreisen nachberechnet.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern vertraglich nichts anderes gilt, ist der Kaufpreis netto, innerhalb 30 Tagen, ab Rechnungserstellung zur Zahlung fällig, vorausgesetzt Fälligkeit und Empfang der Leistung ist gegeben. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig feststeht, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Auftragnehmer darf ohne Zustimmung des Auftraggebers seine Ansprüche gegen diesen Dritten nicht abtreten.
Fertigstellung/Lieferzeit/Abnahme
Es gilt sofern verbindlich vereinbart, die jeweils angegebene Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit.
Soweit die rechtzeitige Lieferung/Leistung ein Fixgeschäft ist, bleiben die gesetzlichen Ansprüche unberührt; dies gilt auch dann, wenn als Folge des Verzugs des Auftragnehmers die weiter Erfüllung der Lieferung/Leistung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglichen vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt den Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin. Liegt die Ursache der Nichteinhaltung des Termins in höherer Gewalt oder in Betriebsstörungen, auch in solchen von Vorlieferanten oder Subunternehmern, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Schadensersatzverpflichtung des Auftragnehmers. Er unterrichtet des Auftraggeber jedoch unverzüglich.
Die Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit verlängert sich ggf. um die Zeit, die der Auftraggeber mit der Anlieferung von ihm beizustellender notwendiger Teile in Rückstand ist. Der Auftragnehmer ist dabei berechtigt, den Vertrag nach fristloser Nachfristsetzung zu kündigen.
Die Abnahme findet im Betrieb des Auftragnehmers statt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes gemeldet oder die endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, diesen gegen Begleichung der fälligen Rechnungen nicht abholt.
Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, und zwar ab Betrieb des Auftragnehmers, soweit nicht schriftlich anders vereinbart ist. Für Leistungen gilt Entsprechendes.
Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Mängelhaftung
Ansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen einschließlich Transport , Wege und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Die Bearbeitungen von einzelnen Vertragsgegenständen geschieht nur im vereinbarten Umfang. Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf eine darüber hinausgehende Funktionstüchtigkeit einzelner Teile. Diese sind nicht Gegenstand der Sachmangelhaftung des Auftragnehmers, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Insbesonders wird ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keine Haltbarkeitsgarantie übernommen.
Wenn ein Mangel nach nicht vom Auftragnehmer durchgeführte Montage / Einbau auftritt, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Sachmangelhaftung nur, wenn Montage oder Einbau der vom Auftragnehmer zuvor bearbeiteten oder verkauften Sache fachkundig und fachgerecht, insbesondere nach Maßgabe und Vorschrift des Herstellers, erfolgte. Die Fachkundigkeit und Fachgerechtigkeit der Montage bzw. des Einbaus muss der Auftraggeber beweisen. Ist die geschuldete Leistung eine Werkleistung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht,
die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung dem Auftragnehmer angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorsehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt. Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, ist in diesem Fall die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt. Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, ist die Haftung im übrigen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, allerdings nur, wenn es sich um eine neue Sache handelt, gerechnet ab Gefahrübergang. Erstreckt sich die Leistung auf eine gebrauchte Sache, wird die Gewährleistung ausgeschlo0ssen, es sei denn, der Auftraggeber ist Verbraucher. Dann beträgt die Gewährleistung ein Jahr ab Gefahrübergang.
Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Auch jede weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als vorstehend geregelt, ist – ohne Rücksicht auf Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktsicher Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönlichen Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen vom Auftragnehmer. Soweit Fink & Bliese ein Tuning von Vertragsgegenständen oder eine Bearbeitung von Oldtimer-Vertragsgegenständen übernimmt, beschränkt sich seine Sachmängelhaftung auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten. Ein vertraglicher Erfolg ist nur dann geschuldet, wenn dies schriftlich zwischen dem Auftraggeber und Fink & Bliese vereinbart ist.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche nicht an dem Vertragsgegenstand unmittelbar entstanden sind. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für alle Folgeschäden oder entgangen Gewinn.
Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Auftragnehmer liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, ferner, diese auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern, soweit eine Versicherung möglich ist. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Kosten der Abwendung solcher Ansprüche gemäß § 771 ZPO haftet der Auftraggeber, sofern die Kosten nicht bei dem Dritten beigetrieben werden können.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen; er tritt bereits jetzt dem Auftragsnehmer alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer der Forderung des Auftragnehmers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnisse des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleich- oder Insolvenzverfahren gegen den Auftraggeber gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen ausgehändigt und den Dritten (Schuldner) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vertragssache durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Vertragssache mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vertragssache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch dir Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wir für die unter Vorbehalt gelieferte Vertragssache. Wird die Vertragssache mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache ebenfalls im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggerbers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Teileigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer die Forderung zur Sicherung seine Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit anderen Sachen gegen einen Dritten erwachsen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt dem Auftragnehmer.
Pfandwert – Verwertung – Standgebühr
Dem Auftragnehmer steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegenständen des Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des Auftraggebers vom Auftragnehmer bearbeitet werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf alle Forderungen vom Auftragnehmer, wie sie in der Eigentumsvorbehaltssicherung geregelt sind. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen für einen längeren Zeitraum als 2 Monate in Verzug so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartefrist von 4 Wochen den Vertragsgegenstand freihändig bestmöglich zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, neben seiner Hauptforderung und den angelaufenen Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu bringen und zu verrechnen.
Ist der Auftragnehmer während der Zeit des Bestehens des gesetzlichen Pfandrechts aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage, kann der Auftragnehmer auch Ersatz der von ihm durch anderweitige Lagerung entstehenden Kosten verlangen und mit dem Verwertungserlös verrechnen.
Gerichtsstand – Erfüllungsort
Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort der Sitz vom Auftragnehmer vereinbart. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand das für den Sitz vom Auftragnehmer örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart.
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland – die Geltung des UN-Kaufrechts, soweit dies überhaupt zur Anwendung kommen kann, ist ausgeschlossen.
Ihre Ansprechpartner
Ersatzteile und Werkstattaufträge
Frau Wohlgemuth / Herr Mewes
Aussendiensteinsätze
Herr Mewes / Herr Fink
Administratives / Generatoren / Metalltechnik
Herr Bliese
Tel: +49 (0)451 / 50 40 344
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